Weitere Leistungen
- Medizinische Fußpflege
- Verleih von Pflegehilfsmittel
- Vermittlung von Leistungen
- Finanzierungsgrundlagen
- Gesetzliche und vertragliche Grundlagen
- Der Pflegevertrag
- Abrechnung
Nach Terminvereinbarung durch eine Fachkraft und nach festgesetzten Preisen.
Verleih von Pflegehilfsmitteln
Die Krankenkassen und die mit ihnen kooperierenden Sanitätshäuser übernehmen generell den Verleih von Pflegehilfsmitteln wie Roll- oder Toilettenstühlen.
Die Organisation übernehmen wir gerne für Sie.
Folgende Leistungen können wir auf Ihren Wunsch für Sie organisieren oder Ihnen die nötigen Adressen oder Telefonnummern zukommen lassen:
- Essen auf Rädern durch die Johanniter Unfallhilfe oder Arbeiterwohlfahrt
- Hausnotruf durch die Johanniter Unfallhilfe oder das Rote Kreuz
- Kurzzeitpflege, durch die Bonner Altenhilfe, kurzzeitige Unterbringung in einem Altenheim bei Urlaub Ihrer Pflegeperson
- dauerhafte Heimunterbringung
- Frisör zu Hause (Private Anbieter)
- Krankengymnastik und Massage (Praxen)
Grund- und Behandlungspflege, Behandlungspflege, Leistungen nach § 37,1 und 37,2 SGB V der gesetzlichen Krankenkassen.
Diese Kosten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nach der Verordnung des Hausarztes und Genehmigung durch die Kassen. Die privaten Krankenkassen übernehmen die Kosten bei Einreichung der Rechnung durch den Versicherten. Der Versicherte geht in Vorleistung. Privatzahler, können Leistungen nach der Verordnung durch den Hausarzt erhalten, z. B. Injektionen von Vitaminpräparaten. Die Kosten werden von den Kassen jedoch nicht übernommen und müssen deshalb privat in Rechnung gestellt werden.
Grundpflege und hauswirtschaftliche Einsätze, Leistungen nach SGB XI der gesetzliche Pflegekassen.
ambulante Sachleistungsbeträge:
ab 01.01.2010:
bei Pflegestufe I je Kalendermonat bis 440 Euro
bei Pflegestufe II je Kalendermonat bis 1.040 Euro
bei Pflegestufe III je Kalendermonat bis 1.510 Euro
Pflegegeld:
ab 01.01.2010:
bei Pflegestufe I je Kalendermonat bis 225 Euro
bei Pflegestufe II je Kalendermonat bis 430 Euro
bei Pflegestufe III je Kalendermonat bis 685 Euro
Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand wird in Einzelfällen ein erhöhtes Pflegegeld von 1.918 Euro pro Monat gezahlt
Die gesetzlichen Pflegekassen übernehmen die Kosten in der jeweiligen Höhe der Pflegestufen I bis III.
Die privaten Pflegekassen übernehmen ebenfalls bei Einstufung in eine Pflegestufe die entstehenden Kosten.
Alle Leistungen, die den Satz der jeweiligen Pflegestufe übersteigen, werden privat in Rechnung gestellt.
Von Ihnen gewünschte Leistungen ohne Kostenzusage der Kassen werden ebenfalls privat in Rechnung gestellt.
Kostenübernahme durch das Sozialamt
Hilfe zur Pflege nach § 68,1 BSHG, Bundessozialhilfegesetz
Wenn ein geringerer Hilfebedarf als nach Pflegestufe I besteht, d.h. weniger als 90 Minuten pro Tag und das für mindestens 6 Monate und die Kosten privat nicht übernommen werden können, besteht ein Rechtsanspruch auf diese Leistung.
Gesetzliche und vertragliche Grundlagen
Versorgungsvertrag nach §72, SGB XI, Sozialgesetzbuch
Dieser Vertrag wird zwischen dem ambulanten Pflegedienst und den Krankenkassen und Pflegekassen, sowie im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (Stadt, Gemeinde) geschlossen.
Er regelt die Versorgung mit ambulanten Pflegeleistungen (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung )für Pflegebedürftige
- die in ihrem Haushalt oder in einem anderen Haushalt, in dem sie leben, gepflegt werden
- deren Pflegepersonen wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sind
Für die Dauer der Gültigkeit des Vertrages ist der Pflegedienst zur Versorgung Pflegebedürftiger berechtigt und verpflichtet. Dieser Vertrag ist für den Pflegedienst und alle Pflegekassen im Bundesgebiet unmittelbar verbindlich.
In Verhandlungen zwischen Pflegediensten und Kassen werden Vergütungen für die oben aufgeführten Leistungen ausgehandelt und schriftlich fixiert.
Zu Beginn der Pflege (innerhalb der ersten Woche) wird zwischen dem Pflegedienst und dem zu Pflegenden ein Pflegevertrag abgeschlossen.
Art und Umfang der Leistungen werden auf der ersten Seite schriftlich fixiert. Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit vereinbart werden. Das Original erhält der zu Pflegende, den ersten Durchschlag der Pflegedienst, den zweiten Durchschlag die Pflegekasse.
Dieser Vertrag stellt sicher, dass die gewünschten Leistungen gemäß Vertrag erfüllt und am Monatsende korrekt abgerechnet werden.
Der Pflegedienst haftet gegenüber dem Leistungsnehmer nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Pflegevertrag ist in den meisten Fällen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet durch Kündigung, ständige Heimunterbringung oder Tod des Leistungsnehmers.
Innerhalb der ersten zwei Wochen der pflegerischen Versorgung kann der Leistungsnehmer den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Fristeinhaltung kündigen. Im weiteren Verlauf der Pflege kann mit einer Frist von einer Woche eine ordentliche Kündigung erfolgen.
Der Pflegedienst kann den Pflegevertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündigen.
Die Abrechnung erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, auf dem die erbrachten Leistungen korrekt aufgeführt, mit Datum und Handzeichen der Pflegeperson versehen und vom Leistungsnehmer unterschrieben sind.
Die Leistungsnachweise werden am 1. Werktag des neuen Monats von der Pflegekraft im Büro abgegeben. Sämtliche Leistungsnachweise werden von der leitenden oder stellvertretenden Pflegefachkraft auf ihre Richtigkeit überprüft und unterschrieben.
Die gesamten Daten werden über ein spezielles Abrechnungsprogramm erfasst. Die Rechnungen werden an die jeweiligen Leistungsträger bzw. Privatkunden bis spätestens zum 15. des Folgemonats versendet.