Beratung für Familien in Trennung und Scheidung, Godesberger Allee 6-8,
53175 Bonn Anfahrt
In der Beratungsstelle begleiten und unterstützen wir Eltern und Kinder
bei den Veränderungen familiärer Beziehungen sowie der gesamten
Lebensverhältnisse, wenn eine Trennung oder Scheidung bevorsteht oder
stattgefunden hat.
Hierbei hilft der Leitgedanke: als Lebensgemeinschaft getrennt, als Eltern
jedoch in gemeinsamer Verantwortung.
Telefon (0228) 22 72 24 20
Fax (0228) 22 72 24 22
E-Mail joerg.nittinger@dw-bonn.de
Ihr Ansprechpartner:
Jörg Nittinger, Diplom-Pädagoge (Leitung)
Sprechzeiten:
Termine nach Vereinbarung
Außerhalb der Sprechzeiten können Sie mit Hilfe unseres Online-Formulars Kontakt mit uns aufnehmen.
Wir bieten an:
- Hilfe bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung (Mediation), z.B. wenn es um das Besuchs-/Umgangsrecht geht
- Beratung bei Fragen zu sozialrechtlichen Ansprüchen und Hilfsmöglichkeiten sowie verfahrensrechtlichen Fragen
- Gruppentraining für Eltern, die sich getrennt haben oder vorhaben dies zu tun
- Beratung nach § 156 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
An uns können sich Eltern wenden:
- die für ihre Trennungs- bzw. Scheidungsprobleme einen unabhängigen Gesprächspartner benötigen, um mit den seelischen, sozialen und familiären Belastungen nach der Trennung fertig zu werden
- die vermeiden wollen, dass die Auseinandersetzungen auf dem Rücken ihrer Kinder ausgetragen werden
- die sich fragen, wie es finanziell weiter gehen soll (z.B. Unterhaltsansprüche)
3. Gruppentraining für Eltern, die sich getrennt haben oder dies vorhaben zu tun
NEUE
FAMILIENWELTEN
NEUE ERLEBNISWELTEN
NEUE ERFAHRUNGSWELTEN
Fit für das Gemeinsame Sorgerecht
Eine Veränderung der Form des familiären Zusammenlebens ist oft
begleitet von Irritation und Verunsicherung. Dies gilt in besonderer Weise
bei Trennung und Scheidung. Im Jahr 2003 gab es in Deutschland ca. 214 000
Ehescheidungen. Nahezu 170 000 minderjährige Kinder waren davon mitbetroffen.
Eltern stehen hier vor der Lösung schwieriger Konflikte in Zeiten relativer
Sprachlosigkeit. Der Druck und der Wille, Vereinbarungen bezüglich der
gemeinsamen Kinder zu entwickeln, ist erheblich.
Das Trainingsprogramm "Fit für das gemeinsame Sorgerecht" versteht
sich als informierendes und unterstützendes Programm.
Themenbereiche:
- Gemeinsame Elternschaft
- "Was machen wir als Eltern so gut, dass wir dies unbedingt erhalten wollen?"
- Fragen zum Kindschaftsrecht
- "Was bedeutet gemeinsames Sorgerecht?"
- Informationen zum Umgangsrecht
- Informationen zur Unterscheidung von Alltagsfragen und Fragen erheblicher Bedeutung
- Emotionale Bewältigung
- "Wie gehen Kinder und Eltern mit dem Trennungsgeschehen um?"
- Reaktionen von Kindern und Eltern auf Trennung und Scheidung
- Krisen als Entwicklungschancen
- Elternvereinbarungen
- "Kann eine Elternvereinbarung oder ein Sorgeplan hilfreich sein?"
- Konfliktlösungsstrategien
- Verhandlungstechniken
| Trainingsprogramm | |
|---|---|
| Für wen? | Elternpaare, die sich getrennt haben oder vorhaben dies zu tun |
| Wann? | Beginn nach Absprache Jeweils vier Sitzungen von 19.30 bis 22.00 Uhr |
| Wo? | In den Räumen der Beratung für Familien in Trennung und Scheidung |
| Leitung | Barbara Böddeker (Diplom-Psychologin) Jörg Nittinger (Diplom-Pädagoge) |
| Kosten | 50 Euro für vier Abende |
| Anmeldung | erforderlich |
Ablauf der Maßnahme
Die Elternschulung „Fit für das gemeinsame Sorgerecht“ richtet sich an Elternpaare die sich getrennt haben, bzw. die beabsichtigen dies zu tun. Maximal fünf Elternpaare können an der Schulung teilnehmen. Der Kurs umfasst fünf thematisch festgelegte Sitzungen zu jeweils zwei Stunden. Geführt wird die Schulung von einem Leiterpaar (Psychologin/Pädagoge).
Ziel der Elternschulung ist es, die elterliche Kompetenz und als Teil davon, hier speziell die elterliche Kooperationsbereitschaft, in der nachehelichen Familienerziehung zu fördern. Dabei geht es um die Schaffung des Problembewusstseins für die Belange der Kinder, der Mobilisierung der elterlichen Ressourcen und die Integration der veränderten Lebensbedingungen in das familiäre Erziehungsgeschehen.
1. Einführung und Sensibilisierung für die gemeinsame Elternschaft. Hier erfassen die Eltern ihre Erziehungs- Ressourcen, die sie über die Trennung hinaus ihren Kindern erhalten wollen. Sie erfahren, dass die Trennung das Erziehungsverhalten beeinflusst und verändert, die Familienerziehung jedoch weitergeführt wird.
2. Elternschaft - Bedeutung für die kindliche Entwicklung. Hier geht es um die emotionale, kognitive und körperliche Entwicklung der Kinder und die Bedeutung der Eltern in diesem Wachstumsprozess unter der besonderen Berücksichtigung der elterlichen Trennung.
3. Kindschaftsrecht, Elternvereinbarung/Sorgeplan. Die veränderten Rechtsbeziehungen nach der Scheidung wirken auf das Erziehungsgeschehen. Dabei geht es vor allem um Fragen aus dem Sorge- und Umgangsrecht. Die Eltern werden über die Möglichkeiten von Elternvereinbarungen informiert.
4. Rekapitulation und Vertiefung der vorherigen Themen, wie Elternschaft und Familienerziehung nach der Trennung, Vervollständigung bzw. Ergänzung der Elternvereinbarung und die Benennung erster Perspektiven der Konfliktlösung sind in dieser Sitzung die Schwerpunkte.
5. Diese Sitzung folgt nach 6-8 Wochen und gilt der Überprüfung und Weiterentwicklung der Elternvereinbarungen.
Hier finden Sie eine ausführliche Beschreibung des Gruppentrainings
Dokumentation zur Fachtagung vom 14.9.2000 "Die Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform".
Zum Thema:
Das Kindschaftsrecht ist seit dem 1.Juli 1998 in Kraft. Es hat zu einer annähernden
Gleichstellung von Kindern geführt, unabhängig davon, ob ihre Eltern
verheiratet sind oder nicht.
Die vollständige Dokumentation hier als Word97-Dokument gepackt
(ZIP, 150 kB) und ungepackt
(400 kB).
Beratung im Verfahren gem. § 156 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Seit Sept. 2009 ist das Familienverfahrensgesetz (FamFG) in Kraft. Darin wird dem Hinwirken auf Einvernehmen in streitigen Kindschaftssachen eine besondere Bedeutung zugewiesen. Im § 156 FamFG hat der Gesetzgeber dem Gericht die Möglichkeit gegeben, darüber hinaus Beratung anzuordnen und zwar in den Fällen, in denen es aus der Sicht des Gerichtes zweckmäßig erscheint. Ob dies immer sinnvoll ist und ob dies auch umgesetzt werden kann, muss kritisch betrachtet werden. Allerdings verdeutlich dies einen Sinneswandel und den gestiegenen Stellenwert von Beratung bei der Unterstützung und Lösung des Familienkonfliktes nach einer Trennung und Scheidung. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, die Beratung neu einzuordnen.
§ 156 FamFG Hinwirken auf Einvernehmen
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.