Diakonie

 

Beratung für Familien in Trennung und Scheidung, Godesberger Allee 6-8,
53175 Bonn Anfahrt


In der Beratungsstelle begleiten und unterstützen wir Eltern und Kinder bei den Veränderungen familiärer Beziehungen sowie der gesamten Lebensverhältnisse, wenn eine Trennung oder Scheidung bevorsteht oder stattgefunden hat.
Hierbei hilft der Leitgedanke: als Lebensgemeinschaft getrennt, als Eltern jedoch in gemeinsamer Verantwortung.

Telefon (0228) 22 72 24 20
Fax      (0228) 22 72 24 22
E-Mail  joerg.nittinger@dw-bonn.de

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Ihr Ansprechpartner:
Jörg Nittinger, Diplom-Pädagoge (Leitung)

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Sprechzeiten:
Termine nach Vereinbarung

Außerhalb der Sprechzeiten können Sie mit Hilfe unseres Online-Formulars Kontakt mit uns aufnehmen.

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Wir bieten an:

  1. Hilfe bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung (Mediation), z.B. wenn es um das Besuchs-/Umgangsrecht geht
  2. Beratung bei Fragen zu sozialrechtlichen Ansprüchen und Hilfsmöglichkeiten sowie verfahrensrechtlichen Fragen
  3. Gruppentraining für Eltern, die sich getrennt haben oder vorhaben dies zu tun
  4. Beratung nach § 156 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
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An uns können sich Eltern wenden:

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3. Gruppentraining für Eltern, die sich getrennt haben oder dies vorhaben zu tun

Bild: Foto von zwei lachenden Kindern, die sich umarmenNEUE FAMILIENWELTEN
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Fit für das Gemeinsame Sorgerecht

Eine Veränderung der Form des familiären Zusammenlebens ist oft begleitet von Irritation und Verunsicherung. Dies gilt in besonderer Weise bei Trennung und Scheidung. Im Jahr 2003 gab es in Deutschland ca. 214 000 Ehescheidungen. Nahezu 170 000 minderjährige Kinder waren davon mitbetroffen.
Eltern stehen hier vor der Lösung schwieriger Konflikte in Zeiten relativer Sprachlosigkeit. Der Druck und der Wille, Vereinbarungen bezüglich der gemeinsamen Kinder zu entwickeln, ist erheblich.
Das Trainingsprogramm "Fit für das gemeinsame Sorgerecht" versteht sich als informierendes und unterstützendes Programm.

Themenbereiche:

Trainingsprogramm  
Für wen? Elternpaare, die sich getrennt haben oder vorhaben dies zu tun
Wann? Beginn nach Absprache
Jeweils vier Sitzungen von 19.30 bis 22.00 Uhr
Wo? In den Räumen der Beratung für Familien in Trennung und Scheidung
Leitung Barbara Böddeker (Diplom-Psychologin)
Jörg Nittinger (Diplom-Pädagoge)
Kosten 50 Euro für vier Abende
Anmeldung erforderlich

Ablauf der Maßnahme

Die Elternschulung „Fit für das gemeinsame Sorgerecht“ richtet sich an Elternpaare die sich getrennt haben, bzw. die beabsichtigen dies zu tun. Maximal fünf Elternpaare können an der Schulung teilnehmen. Der Kurs umfasst fünf thematisch festgelegte Sitzungen zu jeweils zwei Stunden. Geführt wird die Schulung von einem Leiterpaar (Psychologin/Pädagoge).

Ziel der Elternschulung ist es, die elterliche Kompetenz und als Teil davon, hier speziell die elterliche Kooperationsbereitschaft, in der nachehelichen Familienerziehung zu fördern. Dabei geht es um die Schaffung des Problembewusstseins für die Belange der Kinder, der Mobilisierung der elterlichen Ressourcen und die Integration der veränderten Lebensbedingungen in das familiäre Erziehungsgeschehen.

1. Einführung und Sensibilisierung für die gemeinsame Elternschaft. Hier erfassen die Eltern ihre Erziehungs- Ressourcen, die sie über die Trennung hinaus ihren Kindern erhalten wollen. Sie erfahren, dass die Trennung das Erziehungsverhalten beeinflusst und verändert, die Familienerziehung jedoch weitergeführt wird.

2. Elternschaft - Bedeutung für die kindliche Entwicklung. Hier geht es um die emotionale, kognitive und körperliche Entwicklung der Kinder und die Bedeutung der Eltern in diesem Wachstumsprozess unter der besonderen Berücksichtigung der elterlichen Trennung.

3. Kindschaftsrecht, Elternvereinbarung/Sorgeplan. Die veränderten Rechtsbeziehungen nach der Scheidung wirken auf das Erziehungsgeschehen. Dabei geht es vor allem um Fragen aus dem Sorge- und Umgangsrecht. Die Eltern werden über die Möglichkeiten von Elternvereinbarungen informiert.

4. Rekapitulation und Vertiefung der vorherigen Themen, wie Elternschaft und Familienerziehung nach der Trennung, Vervollständigung bzw. Ergänzung der Elternvereinbarung und die Benennung erster Perspektiven der Konfliktlösung sind in dieser Sitzung die Schwerpunkte.

5. Diese Sitzung folgt nach 6-8 Wochen und gilt der Überprüfung und Weiterentwicklung der Elternvereinbarungen.

Hier finden Sie eine ausführliche Beschreibung des Gruppentrainings

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Dokumentation zur Fachtagung vom 14.9.2000 "Die Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform".

Zum Thema:
Das Kindschaftsrecht ist seit dem 1.Juli 1998 in Kraft. Es hat zu einer annähernden Gleichstellung von Kindern geführt, unabhängig davon, ob ihre Eltern verheiratet sind oder nicht.
Die vollständige Dokumentation hier als Word97-Dokument gepackt (ZIP, 150 kB) und ungepackt (400 kB).

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Beratung im Verfahren gem. § 156 Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Seit Sept. 2009 ist das Familienverfahrensgesetz (FamFG) in Kraft. Darin wird dem Hinwirken auf Einvernehmen in streitigen Kindschaftssachen eine besondere Bedeutung zugewiesen. Im § 156 FamFG hat der Gesetzgeber dem Gericht die Möglichkeit gegeben, darüber hinaus Beratung anzuordnen und zwar in den Fällen, in denen es aus der Sicht des Gerichtes zweckmäßig erscheint. Ob dies immer sinnvoll ist und ob dies auch umgesetzt werden kann, muss kritisch betrachtet werden. Allerdings verdeutlich dies einen Sinneswandel und den gestiegenen Stellenwert von Beratung bei der Unterstützung und Lösung des Familienkonfliktes nach einer Trennung und Scheidung. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, die Beratung neu einzuordnen.

§ 156 FamFG Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

Flyer zum herunterladen

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