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Satzung des Betreuungsvereins im Diakonischen Werk Bonn und Region e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Betreuungsverein im Diakonischen Werk Bonn und Region e. V.“
Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Zweck des Vereins ist die Betreuung und Begleitung von Personen, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, sowie die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige.
2. Aufgaben des Vereins:
2. a Betreuung von Volljährigen (gemäß § 1900, 1897 BGB), sowie Führung von Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften für Minderjährige. Zur Durchführung dieser Aufgaben beschäftigt der Verein eine ausreichende Zahl fachlich qualifizierter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die ihm durch Abstellungsvertrag durch das Diakonische Werk überstellt werden. Diese beaufsichtigt er, bildet sie weiter und versichert sie angemessen gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zuführen können.
2. b Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern/innen, Beratung von Bevollmächtigten sowie Erfahrungs-austausch zwischen den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern.
2. c Planmäßige Information zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügung.
2. d Beratung von Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht.
3. Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig.
4. Der Verein verfolgt die Zwecke des Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.
4. Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland, Westfalen, Lippe (RWL) e. V., dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
3. a Austritt, mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand
3. b Ausschluss
3. c Tod eines Mitgliede
3. d Austritt und Ausschluss aus dem Verein bedürfen der Schriftform.
4. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist gegenüber dem Betroffenen zu begründen. Er ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied die Voraussetzungen dieser Satzung nicht mehr erfüllt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
5. Der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes Bonn und Region – gemeinnützige GmbH oder ein von ihm Beauftragter sowie die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen, bei denen die Betreuung von Erwachsenen und die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige zu den Dienstaufgaben gehört, haben aufgrund ihres Amtes einen Anspruch auf Mitgliedschaft. Für das Aufnahmeverfahren gilt § 4 Abs.2. Die so erworbene Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Dienstaufgabe.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Mitglieder der Organe sowie andere Mitarbeiter/innen in leitender Stellung müssen in der Regel einem evangelischem Bekenntnis, die anderen Mitarbeiter/innen sollen einem christlichen Bekenntnis angehören.
Juristische Personen müssen der evangelischen Kirche zugeordnet sein.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Personen. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.
2. Der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes Bonn und Region – gemeinnützige GmbH oder ein von ihm Beauftragter ist geborenes Vorstandsmitglied und dessen Vorsitzende/r. Die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt. Im Vorstand sollen haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereins vertreten sein. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
3. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vakante Vorstandsplätze sind auf der nächsten Mitgliederversammlung nach zu besetzen.
4. Der Verein wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n bzw. seine/n oder ihre/n Stellvertreter/in gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
5. Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen ein. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende ohne Einhaltung einer Frist einladen. Der Vorstand ist bei solch einer Sitzung nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands nach § 6 Abs. 1 sich durch Beschluss mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklären.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
7. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes/Geschäftsführung
Für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte ist der Vorstand verantwortlich. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann er sich eines/r Geschäftsführers/in bedienen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Der/die Vorsitzende ist darüber hinaus zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann im Anschluss an diese Mitgliederversammlung ohne Einhaltung einer Frist eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur ersten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Feststellung des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vorstandes nach Prüfung gemäß §11 Abs. 2
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Vereins nach § 12
- Wahl der Vorstandsmitglieder nach §5
- Beschlussfassung zu weiteren Punkten der Tagesordnung
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich. Satzungsänderungen, welche den Zweck des Vereins oder die Zuordnung zur Kirche verändern, bedürfen ebenso wie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen und von dem/der Leiter/in der Versammlung und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
§ 9 Unterhaltsmittel
1. Die zur Erfüllung des Vereinszweckes entstehenden Kosten werden vom Diakonischen Werk Bonn und Region – gemeinnützige GmbH im Rahmen der diesem im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel getragen, soweit nicht Mittel von dritter Seite zur Verfügung stehen.
2. Die Verwaltung der gesamten Geld- und Sachmittel erfolgt durch die Kasse des Diakonischen Werkes.
3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 10 Verwaltung des Vermögens der Betreuten
1. Das Vermögen der Betreuten ist gesondert vom Vereinsvermögen zu führen. Zu diesem Zweck wird für jeden Betreuten ein persönliches Bankkonto eingerichtet. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Betreuungen, insbesondere der Verwaltung und Verwendung der Gelder der Betreuten ist jeweils der bestellte Mitarbeiter, die bestellte Mitarbeiterin bzw. das beauftragte Mitglied verantwortlich. Die Prüfung des Vermögens wird durch eine Prüfungsgesellschaft als externe unabhängige Prüfungsinstanz aufsichtlich wahrgenommen.
2. Die Geldgeschäfte, die von den Betreuer(innen) getätigt werden, sind über Belege nachzuweisen. Die Prüfung der Abbuchungen und Überweisungen auf Rechtmäßigkeit erfolgt durch einen Mitarbeitenden der Verwaltung des Diakonischen Werkes Bonn und Region – gemeinnützige GmbH.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung der Vereinskasse wird durch eine Prüfungsgesellschaft als externe, unabhängige Prüfungsinstanz aufsichtlich wahrgenommen. (geändert mit Fassung 01. Januar 2010)
Die Entlastung des Vorstandes setzt die Prüfung und Entlastungsempfehlung durch diese Prüfungsinstanzen voraus.
§ 12 Auflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt etwaiges Vereinsvermögen an das Diakonische Werk Bonn und Region – gemeinnützige GmbH, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 02. Januar 2010 in Kraft.